§ 142 Abs 2 StGB, § 143 StGB
– Eine Schußwaffe (Gaspistole) verliert nicht ihre Eigenschaft als Waffe, wenn sie nicht geladen ist; einer Attrappe fehlt hingegen der Waffencharakter. – Unter „Verwendung“ einer (Schuß-)Waffe ist im Gegensatz zum Begriff des Waffengebrauchs nicht nur die Abgabe von Schüssen zu verstehen, sondern auch ihre Benützung als Mittel der Drohung.