§ 111 Abs 1 StGB
Das Publizitätserfordernis „in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ ist nicht erfüllt, wenn die Beleidigung nur von einem oder mehreren durch dieselbe Tat Mitbeleidigten erfahren werden kann.
OGH (verstärkter Senat), 18.01.1979, 13 Os 75, 76/78