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§ 111 Abs 1 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 378 Heft 13 und 14 v. 7.7.1979

§ 111 Abs 1 StGB

Das Publizitätserfordernis „in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ ist nicht erfüllt, wenn die Beleidigung nur von einem oder mehreren durch dieselbe Tat Mitbeleidigten erfahren werden kann.

OGH (verstärkter Senat), 18.01.1979, 13 Os 75, 76/78

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