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§§ 370, 372 EO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 378 Heft 13 und 14 v. 7.7.1979

§ 370 EO, § 372 EO

Die Abänderung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 370 EO in eine nach § 372 EO ist mangels Beschwer vom betreibenden Gläubiger nicht anfechtbar. – Ein gerichtlicher Vergleich stellt einen tauglichen Titel für eine Exekution zur Sicherstellung nicht dar.

OGH, 21.02.1978, 3 Ob 15/78

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