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§ 142 Abs 2 und § 143 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 380 Heft 13 und 14 v. 7.7.1979

§ 142 Abs 2 StGB, § 143 StGB

– Eine Schußwaffe (Gaspistole) verliert nicht ihre Eigenschaft als Waffe, wenn sie nicht geladen ist; einer Attrappe fehlt hingegen der Waffencharakter. – Unter „Verwendung“ einer (Schuß-)Waffe ist im Gegensatz zum Begriff des Waffengebrauchs nicht nur die Abgabe von Schüssen zu verstehen, sondern auch ihre Benützung als Mittel der Drohung.

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