§ 333 Abs 1 ASVG, § 333 Abs 4 ASVG, § 3 DHG, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB, § 1304 ABGB
„Gewöhnliche“ Arbeitskollegen haften für einem anderen Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall zugefügte Verletzungen nach allgemeinem Schadenersatzrecht. – Kommen einem Schädiger Haftungsprivilegien zugute, so kann sich auf dessen Verschulden der in Anspruch genommene andere Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht berufen.