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§ 333 Abs 1 und 4 ASVG; § 3 DHG; §§ 1295 ff und 1304 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 382 Heft 13 und 14 v. 7.7.1979

§ 333 Abs 1 ASVG, § 333 Abs 4 ASVG, § 3 DHG, § 1295 ABGB, § 1296 ABGB, § 1297 ABGB, § 1304 ABGB

„Gewöhnliche“ Arbeitskollegen haften für einem anderen Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall zugefügte Verletzungen nach allgemeinem Schadenersatzrecht. – Kommen einem Schädiger Haftungsprivilegien zugute, so kann sich auf dessen Verschulden der in Anspruch genommene andere Schädiger gegenüber dem Geschädigten nicht berufen.

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