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§§ 15, 102, 105 und 144 StGB; § 314 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 270 Heft 9 und 10 v. 13.5.1978

§ 15 StGB, § 102 StGB, § 105 StGB, § 144 StGB, § 314 StPO

Bei dem Tatbestand nach § 102 StGB kommt es trotz der Überschrift „Erpresserische Entführung“ auf einen Bereicherungsvorsatz des Täters nicht an; die Gegenleistung kann auch in einer nicht vermögenswerten Leistung bestehen, z. B. im vorübergehenden Unterbleiben einer Strafverfolgung oder der Freilassung eines Gefangenen.

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