§ 15 StGB, § 102 StGB, § 105 StGB, § 144 StGB, § 314 StPO
Bei dem Tatbestand nach § 102 StGB kommt es trotz der Überschrift „Erpresserische Entführung“ auf einen Bereicherungsvorsatz des Täters nicht an; die Gegenleistung kann auch in einer nicht vermögenswerten Leistung bestehen, z. B. im vorübergehenden Unterbleiben einer Strafverfolgung oder der Freilassung eines Gefangenen.