§ 195 Abs 1 StGB, § 195 Abs 2 StGB
Der Tatbestand des § 195 StGB ist nicht erfüllt, wenn die eheliche, zum Vormund ihres Kindes bestellte Mutter ihr unmündiges Kind aus der Macht der Großmutter, der das Kind durch eine vorläufige Anordnung des Vormundschaftsgerichts „in Pflege und Erziehung überlassen“ worden war, entzieht.