§ 11 Abs 2 AußStrG, § 14 Abs 1 AußStrG
Ein verspätet eingebrachter Rekurs darf nur berücksichtigt werden, wenn Dritte durch den angefochtenen Beschluß nicht schon Rechte erlangt haben. „Dritter“ ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person.