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§§ 11 Abs 2, 14 Abs 1 AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 269 Heft 9 und 10 v. 13.5.1978

§ 11 Abs 2 AußStrG, § 14 Abs 1 AußStrG

Ein verspätet eingebrachter Rekurs darf nur berücksichtigt werden, wenn Dritte durch den angefochtenen Beschluß nicht schon Rechte erlangt haben. „Dritter“ ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person.

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