§ 31 PostG, § 32 PostG, § 33 PostG, § 106 Abs 2 ZPO
Ausschließlich die Haftungsbestimmungen des PostG sind anzuwenden, wenn postseitige Beförderungsbedingungen – auch wenn sie außerhalb des Postrechts geregelt sind – nicht eingehalten wurden.
OGH, 04.10.1977, 1 Ob 20/77