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Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Regreßansprüche eines Drittzahlers

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Helmut Koziol*)*)Dieser Aufsatz beruht auf einem Vortrag, der im September 1977 während des Hochschulkurses der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien in Altmünster gehalten wurde.JBl 1978, 626 Heft 23 und 24 v. 9.12.1978

1. Einleitung

Wird zum Beispiel erst einige Jahre nach der Geburt eines Kindes die außereheliche Vaterschaft festgestellt, so erhebt sich die Frage, ob das Kind für die vergangenen Jahre von seinem Vater noch den Unterhalt begehren kann, oder ob etwa dem Ehemann der Mutter, der inzwischen den Unterhalt bestritten hat, ein Anspruch gegen den Vater zusteht. Ein derartiger Fall lag der Plenissimarentscheidung des OGH vom 28.8.18611)1)Judikat 40 = GlU 1375. zugrunde. Das Höchstgericht hat den Anspruch des Kindes zurückgewiesen: „Denn die Forderung der Kläger wurde aus dem Titel der Verpflichtung des unehelichen Vaters, sein Kind zu verpflegen, im Namen und nur zum Vorteile des Kindes gestellt, sie ist aber, soweit sie auf den Zeitraum vor Überreichung der Klage zurückgreift, im Gesetz nicht begründet, denn ein uneheliches Kind kann die Verpflegung, welche es, wenn auch von einem Dritten, schon erhalten hat, von seinem unehelichen Vater nicht mehr fordern (pro praeterito nemo alitur). Wohl könnten diejenigen, welche das Kind verpflegt und so einen Aufwand bestritten haben, welcher dem ehelichen Vater obgelegen wäre, nach §§ 167 und 1042 ABGB den Ersatz des Aufwandes verlangen; doch im vorliegenden Falle wurde aus diesem Titel die Zahlung der verfallenen Verpflegskosten nicht gefordert.“

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