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Zwischenstaatliche Anknüpfung im österreichischen Verwaltungsverfahren*)*)Nach dem Stande vom 5.5.1978.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Ernst C. HellblingJBl 1978, 633 Heft 23 und 24 v. 9.12.1978

A. Allgemeines

Im österr. Verwaltungsverfahren kommt eine zwischenstaatliche Anknüpfung in folgenden Fällen in Betracht:

Wenn 1. eine Verfahrenspartei oder ein Verfahrensbeteiligter im weitesten Sinne des Wortes1)1)Jeder, der – in welcher Eigenschaft immer – im Verfahren auftritt. nicht österr. Staatsbürger ist,

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