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Entlastung des VfGH und Abgrenzung der Kompetenzen von VfGH und VwGH

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. F. Kopp , Univ.-Ass. Dr. N. PressingerJBl 1978, 617 Heft 23 und 24 v. 9.12.1978

Seit Jahren wird, vor allem auch vom VfGH selbst, beredte Klage darüber geführt, daß der VfGH überlastet ist1)1)Vgl. ua Klecatsky, Brauchen wir noch eine sonderverwaltungsgerichtliche Verfassungsgerichtsbarkeit? ÖJZ 1973, 113; Spanner, Probleme der Verfassungsgerichtsbarkeit ÖJZ 1968, 337; zu den Äußerungen des VfGH selbst insbesondere die Tätigkeitsberichte des VfGH für das Jahr 1975 und das Jahr 1976 III-25 und III-79 der Beil. zu den sten. Prot. des Nationalrates XIV. GP, sowie Bericht des Verfassungsausschusses 738 der Beil. zu den sten. Prot. des NR XIV GP, außerdem das im Tätigkeitsbericht 1975 erwähnte Schreiben des Präsidenten des VfGH vom 27.10.1975 Zl. 305 – Präs/75.. Durch die Erweiterung der Kompetenzen des VfGH durch die B-VGNov 1975, die u. a. die Zulassung unmittelbar von betroffenen Bürgern erhobener Normenkontrollanträge gebracht hat, hat sich die Situation noch verschärft2)2)Vgl. Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 1976 (FN 1) 2.. Die Bundesregierung hat sich nunmehr nach langem Zögern der Sache angenommen und im Nationalrat Gesetzesentwürfe zur Änderung einiger Bestimmungen des B-VG über den VfGH sowie des VfGHG und des VwGG eingebracht, die zu einer Entlastung des VfGH führen sollen3)3)Vgl. 823, 825 und 827 Beil. zu den sten. Prot. des NR XIV, GP vom 15.3.1978; ferner die vom Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst – erarbeiteten Gesetzesentwürfe mit Erläuterungen zu einem BundesverfassungsG zur Änderung des B-VG GZ 601 99/2-VI/1/77 vom 22.9.1977, zu einem G zur Änderung des VfGG GZ 601 444/20-VI/177 vom 25.10.1977 und zu einem G zur Änderung des VwGG GZ 601; 457/6-VI/1/77 vom 30.12.1977..

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