§ 555 ZPO, § 556 ZPO, § 557 ZPO, § 557 Abs 1 ZPO, Art 1 Z 6 WG
In einem Verfahren auf Grund einer Wechselklage, in welcher aber ein Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags nicht gestellt worden ist, gilt die Eventualmaxime nicht. Die Ungültigkeit des Wechsels (hier: Fehlen der Angabe eines Remittenten) ist auch ohne Einwendung des Beklagten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung der Klage.