§ 58 Abs 3 Z 2 StGB, § 164 StGB, § 165 StGB, § 128 Abs 1 GeO
Eine richterliche Verfügung des Inhalts, das Register bezüglich einer bestimmten Person zu ergänzen, bedeutet lediglich eine interne Anordnung, nicht aber eine – den Lauf der Verjährungsfrist hemmende – gegen diese Person gewendete gerichtliche Maßnahme.