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§ 58 Abs 3 Z 2, §§ 164, und 165 StGB; § 128 Abs 1 GeO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1978, 547 Heft 19 und 20 v. 7.10.1978

§ 58 Abs 3 Z 2 StGB, § 164 StGB, § 165 StGB, § 128 Abs 1 GeO

Eine richterliche Verfügung des Inhalts, das Register bezüglich einer bestimmten Person zu ergänzen, bedeutet lediglich eine interne Anordnung, nicht aber eine – den Lauf der Verjährungsfrist hemmende – gegen diese Person gewendete gerichtliche Maßnahme.

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