§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 54 JN, § 39 Abs 1 Z 6 EO
Eine während des Rekursverfahrens vorgenommene Einstellung einer Exekution oder Einschränkung auf Nebengebühren bewirkt die Herabsetzung des Gegenstands der Exekutionsführung und damit des Beschwerdegegenstands auf „Null“ und hat die Unzulässigkeit des Rekurses gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zur Folge.