1. Die Ungleichbehandlung innerhalb eines kollv Witwenpensionssystems, welches die Höhe der Pensionsleistung vom Altersunterschied der Ehepartner abhängig macht, ist nach § 20 Abs 3 bzw 5 Abs 2 GlBG gerechtfertigt.2. Das legitime Ziel dieser Ungleichbehandlung liegt darin, übermäßige Hinterbliebenenpensionen zu vermeiden, um dadurch die Äquivalenz zwischen der Arbeitsleistung des AN und der Pensionsleistung des AG zumindest in einem bestimmten Umfang zu wahren.

