1. Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitswegs sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann.2. Stand die getroffene Wahl mit der versicherten Intention des Wegs (hier: die Rückfahrt von der Dienstverrichtung zur Dienstwohnung) weiterhin in Einklang und lag kein Umweg vor, ist unerheblich, ob der konkret gewählte Weg allein oder überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse gewählt wurde.3. Dient der Weg zur oder von der Arbeitsstätte sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen, dann hängt der Versicherungsschutz während des Wegs davon ab, ob sich der Weg eindeutig in den verschiedenen Zwecken dienende Abschnitte teilen lässt. Ist dies der Fall, dann handelt es sich bei einem Unfall, der sich auf dem der nicht versicherten Tätigkeit dienenden Wegstück ereignet, um keinen Arbeitsunfall. Ist eine eindeutige Aufteilung des Wegs nicht möglich, dann besteht der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf dem gesamten Weg, der zwar nicht ausschließlich, aber doch wesentlich auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war.

