1. § 35 Abs 1 Satz 2 und Abs 4 W-PVG liegen dieselben gesetzgeberischen Wertungen zugrunde, weshalb die zu § 115 ArbVG ergangene Rechtsprechung und die sich mit der Auslegung dieser Bestimmung befassenden Lehrmeinungen auch für die Auslegung des § 35 W-PVG nutzbar gemacht werden können.2. Gem § 117 Abs 1 ArbVG ist den freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Entgelt fortzuzahlen. Die Höhe dieses Entgelts richtet sich nach dem Ausfallsprinzip. Zu ersetzen ist nur der mutmaßliche Verdienst. Dieser umfasst das, was der betreffende AN ohne Freistellung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge - also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - weiterhin bezogen hätte.3. Der Karriereverlauf länger freigestellter Betriebsratsmitglieder ist anhand von AN, die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Vergleichsgruppe sind nicht andere freigestellte Betriebsratsmitglieder, sondern AN ohne Freistellung. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen "Durchschnittskarriere" entsprechen.4. Nach dem Beschränkungs- und Benachteiligungs- bzw Privilegierungsverbot dürfen Betriebsratsmitglieder hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden, es ist aber auch eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit unzulässig, weil die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist.

