1. Bei der in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine mehr als einmalige Erfolgsvergütung, die auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht, solange das vermittelte Vertragsverhältnis weiterhin aufrecht bleibt. Allerdings können gemäß der dispositiven Natur der Abs 3 und 4 des § 10 AngG vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, wobei jedoch die Sittenwidrigkeitsgrenze des § 879 ABGB zu beachten ist.2. Da § 6 des KollV für Angestellte im Außendienst der Versicherungsunternehmen (KVA) für die Nachprovision eine differenzierte Regelung enthält, die überhaupt erst einen für die AN günstigen zwingenden Anspruch auf Nachprovision schafft und umgekehrt für Fälle vorwerfbaren Verhaltens des AN eine Minderung bzw einen Entfall dieser Provisionen vorsieht, werden die Interessen sowohl der AN als auch der AG in nicht unsachlicher Weise berücksichtigt, weshalb keine Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Regelung bestehen.3. § 6 Abs 6 KVA betreffend Entfall der Nachprovision bei vorzeitiger Entlassung beinhaltet keine Konventionalstrafe, sondern eine negative Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sodass schon deshalb eine Mäßigung nicht in Betracht kommt. Anders als § 6 Abs 5 KVA stellt Abs 6 auch keinen (pauschalierten) Schadenersatzanspruch dar.4. Eine über viele Jahre im Wesentlichen stets gleichmäßig gewährte Direktorenbonifikation als Abgeltung für besondere Vermittlungsleistungen unterliegt der zwingenden Aliquotierungsregelung des § 16 AngG, die nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Entstehung der für die gesamte Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Remuneration an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird.

