1. Auch ein "selektiver Streik" kann in den Schutzbereich von Art 11 EMRK fallen.2. Das Recht auf Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen beinhaltet keinen Anspruch auf Erfolg in der kampfweisen Interessenauseinandersetzung.3. Bei der Prüfung, ob es zu einer Verletzung der von Art 11 EMRK geschützten Koalitionsfreiheit gekommen ist, muss auch die Gesamtheit der Maßnahmen berücksichtigt werden, die ein Konventionsstaat zur Sicherung der Koalitions(Gewerkschafts)freiheit ergriffen hat.

