1. Die Entlassungsgründe sind in § 82 GewO 1859 taxativ aufgezählt.2. Zweck der Bestimmung des § 82 lit g GewO 1859 ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb.3. Die Entlassungsgründe des § 82 lit g GewO 1859 und des § 27 Z 6 AngG beschränken den geschützten Personenkreis auf den DG sowie die genannten betriebsnahen Personen.
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