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Unzulässige "Kappung" von Gleitzeitguthaben

EntscheidungsbesprechungAufsatzMario NiederfrinigerJAS 2020, 385 - 400 Heft 4 v. 10.12.2020

1. Auch der AN hat Gleitzeitgrenzen zu beachten, weil ihm das Selbsteinteilungsrecht nur nach Maßgabe der Gleitzeitvereinbarung - hier mit einer Beschränkung des Gleitzeitsaldos auf maximal +/- 24 Stunden - eingeräumt wurde.2. Ein Anspruch auf Abgeltung von Überstunden besteht nur dann nicht, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zur Bewältigung der auferlegten Arbeitsmenge nicht notwendig, nicht (ausdrücklich oder konkludent) angeordnet und auch nicht vom AG im Sinn der Rsp als zusätzliche Arbeitsleistung geduldet und entgegengenommen wurde.3. Selbst wenn der AG Überstundenarbeit ausdrücklich untersagt hat, wird dadurch die nachträgliche stillschweigende Vereinbarung ebensolcher Überstundenarbeit nicht verhindert.4. Eine Regelung in einer BV, wonach am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbare Zeitguthaben verfallen, ist in dieser Allgemeinheit wegen des zwingenden Charakters des § 10 AZG unwirksam. Nur wenn der AN einer Weisung, Zeitguthaben rechtzeitig vor Ende der Gleitzeitperiode durch Zeitausgleich abzubauen, nicht nachkommt und die erbrachten Gutstunden auch nicht aufgrund der dem AN aufgetragenen Arbeitsmenge erforderlich waren, ist eine gesonderte Entgeltpflicht zu verneinen.

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