1. Der Gleichheitssatz bietet - sieht man von speziellen Problemstellungen im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz ab - weder einen Schutz vor (auch nachteiligen) Gesetzesänderungen, noch legt er dem Gesetzgeber Grenzen auf, die ihn bei seiner Entscheidung über das "Ob" der Gesetzesänderung in irgendeiner Weise beschränken würden, sofern nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht.2. Das System der Abfertigung hat sich insgesamt gewandelt: Im neuen System richtet sich der Abfertigungsanspruch des AN nicht mehr gegen den AG, sondern gegen die Vorsorgekasse, an die der AG monatlich einen gewissen Prozentsatz des Entgelts leistet. Ebenso steht nun der Anspruch auf Abfertigung im Gegensatz zum alten System prinzipiell bei allen Beendigungsarten von Arbeitsverhältnissen zu.3. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er zur Geltendmachung der Todfallsabfertigung durch die vorrangig Anspruchsberechtigten iS einer Verwaltungsvereinfachung eine dreimonatige Frist normiert.