1. Für die Qualifikation als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG reicht aus, dass dieser über eine theoretisch weiterbestehende Personalkompetenz verfügt, auch wenn er diese tatsächlich aufgrund der Umstände nicht ausübt bzw ausüben kann.2. Der OGH bejahte das Vorliegen eines leitenden Angestellten iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, obwohl dem AN keine rechtliche Befugnis zukam, den AG nach außen zu vertreten.