Gleitende Arbeitszeit muss gem § 4b Abs 2 AZG durch eine Gleitzeitvereinbarung geregelt werden, an welche das G sowohl formelle als auch inhaltliche Anforderungen stellt. Entspricht die Gleitzeitvereinbarung diesen Anforderungen nicht, so ist sie mangelhaft. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Ursachen der Mangelhaftigkeit hierbei in Frage kommen und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
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