1. A1-Bescheinigungen sind nicht nur für die Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem der entsendete AN seine Tätigkeit ausübt, sondern auch für dessen Gerichte, unter Umständen sogar rückwirkend, verbindlich, solange sie der Ausstellungsstaat nicht wiederrufen oder für ungültig erklärt hat.2. Das Ablöseverbot ist auch anwendbar, wenn zwischen den entsendenden AG weder eine personelle noch organisatorische Verbindung besteht.