Die Gewerbeordnung kennt zahlreiche Fälle, in denen ein Gewerbetreibender zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten ausüben darf, ohne dass eine weitere Gewerbeberechtigung notwendig ist. Der erste Teil des Beitrages widmet sich diesen Möglichkeiten, die folgenden Teile untersuchen die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Kollektivvertragsangehörigkeit und -anwendung.
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