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Betriebsübergang des Beschäftigers: Auswirkung auf überlassene Arbeitskräfte

EntscheidungsbesprechungAufsatzRené SchindlerJAS 2019, 30 - 42 Heft 1 v. 8.3.2019

1. Der Arbeitnehmerbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. Überlassene AN werden daher im Normalfall von der Eintrittsautomatik des § 3 AVRAG nicht erfasst, wenn nicht der Überlasserbetrieb, sondern bloß der Beschäftigerbetrieb übergeht.2. Anderes gilt ausnahmsweise unter Bedachtnahme auf die EuGH-Entscheidung , wenn eine überlassene Arbeitskraft ständig an jenen Beschäftiger überlassen war, dessen Betrieb übergeht. Auf das Vorliegen einer konzernmäßigen Verbindung zwischen dem Überlasser und (früheren) Beschäftiger kommt es dabei nicht an.

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