Die Bundesländer haben von der ihnen nach Art 21 B-VG zukommenden Kompetenz zur umfassenden Regelung, insb des Gemeindevertragsbedienstetenrechts, nur teilweise Gebrauch gemacht. Der VfGH hat jüngst ausgesprochen, dass eine unvollständige Regelung des Dienstrechts zulässig ist. Der Beitrag widmet sich den dogmatischen Grundlagen dieser Entscheidung.
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