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Fahrtkostenersatz nach Maßgabe der Satzung; oder doch nicht?

EntscheidungsbesprechungAufsatzHarun PačićJAS 2018, 51 - 65 Heft 1 v. 9.3.2018

1. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, die Transportleistung (wie andere Aufwendungen des täglichen Lebens) in erster Linie in der Finanzierungsverantwortung der versicherten Person zu belassen und daher die Satzung zu ermächtigen, den Anspruch auf Transportkosten nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers einzuschränken, ihn insb von der Art und der Schwere der krankheitsbedingten Beeinträchtigung, von der Unmöglichkeit oder der Unzumutbarkeit der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges und schließlich von wirtschaftlich berücksichtigungswürdigen Umständen in der versicherten Person, die der Kostentragung für die Inanspruchnahme von Fahrtendiensten durch die Patienten selbst im Einzelfall entgegenstehen können, abhängig zu machen.2. Es ist jedoch unsachlich und daher verfassungswidrig, wenn es der Gesetzgeber den Krankenversicherungsträgern in § 135 Abs 4 ASVG - abgesehen von den Fällen gehunfähiger Personen (§ 135 Abs 5 ASVG) - völlig freistellt, den Ersatz von Transportkosten zur Erlangung ärztlicher Hilfe entweder nach bestimmten Kriterien zu gewähren oder aber unabhängig von allen sonstigen Begleitumständen voraussetzungslos und schlechthin auszuschließen.3. Angesichts der Determinanten des zweiten Satzes des § 135 Abs 4 ASVG genügt es zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes, die Wortfolge "nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung" aus dem Text des ersten Satzes des § 135 Abs 4 ASVG zu entfernen.

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