1. Eine Klausel über einen pauschalen Ausbildungskostenrückersatz bei Nichtaufnahme eines Dienstverhältnisses zur ausbildenden Einrichtung nach Ende der Ausbildung als DiplomkrankenpflegerIn ist zulässig.2. Eine solche Klausel ist nicht sittenwidrig, wenn diese eine ausdrückliche Zusage der Beschäftigung nach positivem Abschluss der Ausbildung enthält.
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