1. Die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung ist nach stRsp nicht einfach rechnerisches Ergebnis der Anwendung einer bestimmten Formel, sondern ein Fall des § 273 ZPO.2. Für Erfindungen, mit deren Hilfe Ersparnisse im Betrieb bzw in der betrieblichen Produktion erzielt werden, ist die dem AN gebührende Diensterfindungsvergütung nach dem innerbetrieblichen Nutzen der Erfindungsinanspruchnahme zu bemessen.3. Neben dem rechnerischen Nutzen ist für die Bewertung, welche wirtschaftliche Bedeutung die Erfindung für das Unternehmen hat, auch die Frage der Kausalität für den erzielten Nutzen zu beachten.4. Bei Verfügbarkeit eines gleichwertigen patent- bzw lizenzfreien Alternativverfahrens ist letztlich nur jener betriebliche Nutzen auch tatsächlich erfindungskausal maßgeblich, der unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten über den Nutzen hinausgeht, der auch mit dem alternativen Verfahren erzielt worden wäre. Die Erfindung hat für das Unternehmen, das sie eigentlich nicht benötigt, um den angestrebten betrieblichen Erfolg zu erzielen, weil es ihn auch mit anderen Mitteln gleichermaßen erreichen könnte, eine geringere wirtschaftliche Bedeutung iSd § 9 lit a PatG. Andererseits wird sich ein Unternehmen nicht für den Einsatz der Diensterfindung anstelle der möglichen, bereits erprobten patent- bzw lizenzfreien Alternative entscheiden, wenn es sich nicht einen Vorteil erwartet.OGH 28. 3. 2017, 8 Ob A 20/16y (OLG Linz 21. 12. 2015, 11 Ra 86/15v; LG Wels 24. 6. 2015, 16 Cga 25/04h) (FN )

