1. Dem gesamtvertraglichen Stellenplan kommt jedenfalls im Abschlusszeitpunkt des Gesamtvertrags die Vermutung der Richtigkeit zu.2. Von der ursprünglichen Richtigkeit des Stellenplans ausgehend, ist dieser in einem Verfahren gem § 343 Abs 1b ASVG anzupassen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Vertragsparteien bei der Einigung evident von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sind. Maßgeblicher Stichtag für die Beurteilung des Eintritts relevanter Änderungen ist die letzte einvernehmliche Festlegung bzw Abänderung des Stellenplans.3. Wesentliche Änderungen im Bereich des Bedarfs an ärztlicher Versorgung oder der zur Verfügung stehenden ambulanten Versorgungsstrukturen können eine Anpassung des Stellenplans nötig machen.4. Die medizinische Betreuung in Spitalsambulanzen hat gegenüber der außerhalb der Krankenanstalt erbrachten medizinischen Versorgung subsidiären Charakter.5. Eine vom Stellenplan abweichende Festlegung von Planstellen im Regionalen Strukturplan Gesundheit rechtfertigt für sich genommen keine Anpassung des Stellenplans.

