Der Gesetzgeber hat sich sowohl bei Erlassung des GesMobG als auch des GesRÄG 2023 nicht mit der (gebotenen) Erweiterung von § 29 Abs 1 GmbHG beschäftigt. Dadurch sind nachträgliche Gesetzeslücken entstanden, welche durch Analogien zu schließen sind. Bei Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft wurde für diese Gesellschaftsform ein neuer Tatbestand einer Aufsichtsratspflicht geschaffen, welcher aber durch schlichten Verweis auf § 221 UGB konzeptionelle Mängel aufweist.

