Bisher vertrat der VfGH die (umstrittene) Ansicht, dass ein Gericht Verordnungen bei nicht gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden hat. Nun ist der VfGH im Hinblick auf die Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit reformatorischer Entscheidungsbefugnis von seiner Linie abgewichen und hat entschieden, dass solche Verordnungen in Zukunft nicht mehr unberücksichtigt bleiben dürfen, das Gericht muss die Verordnung anwenden oder beim VfGH anfechten. Damit wurde klargestellt, dass gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen bis zur Aufhebung durch den VfGH auch für Gerichte verbindlich sind.

