vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gerichte müssen Verordnungen anwenden oder bei Zweifel an der gehörigen Kundmachung anfechten

Öffentliches RechtJudikaturJudikaturMonika LeitnerJAP 2017/16JAP 2017, 155 - 157 Heft 3 v. 15.2.2018

Bisher vertrat der VfGH die (umstrittene) Ansicht, dass ein Gericht Verordnungen bei nicht gehöriger Kundmachung nicht anzuwenden hat. Nun ist der VfGH im Hinblick auf die Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit reformatorischer Entscheidungsbefugnis von seiner Linie abgewichen und hat entschieden, dass solche Verordnungen in Zukunft nicht mehr unberücksichtigt bleiben dürfen, das Gericht muss die Verordnung anwenden oder beim VfGH anfechten. Damit wurde klargestellt, dass gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen bis zur Aufhebung durch den VfGH auch für Gerichte verbindlich sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!