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Untersagung eines Vereins für Sterbehilfe rechtmäßig

VerfassungsrechtJudikaturJudikaturFlorian Böhm-GratzlJAP 2016/2JAP 2016, 23 - 24 Heft 1 v. 15.9.2016

Jede Errichtung eines Vereins ist der Vereinsbehörde anzuzeigen. Sollte jene bei Prüfung etwa des Vereinszweckes zum Schluss kommen, dass der Verein gesetzwidrig wäre, so hat die Behörde mit Bescheid zu erklären, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist. Im vorliegenden Fall galt es, die behördliche Untersagung eines Vereins für Sterbehilfe zu prüfen.

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