Die von einer Gemeinde freiwillig gewährte Sonderprämie an einen in einer Werkstätte der Lebenshilfe tätigen Bezieher einer Waisenpension ist als Nettoeinkommen auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
Die von einer Gemeinde freiwillig gewährte Sonderprämie an einen in einer Werkstätte der Lebenshilfe tätigen Bezieher einer Waisenpension ist als Nettoeinkommen auf die Ausgleichszulage anzurechnen.