Ein Anspruch auf Witwenpension für die geschiedene Ehegattin gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG besteht nur bei tatsächlicher Unterhaltsleistung durch den Ehegatten mindestens in der Dauer eines Jahres vor dem Tod.
Ein Anspruch auf Witwenpension für die geschiedene Ehegattin gemäß § 258 Abs 4 lit d ASVG besteht nur bei tatsächlicher Unterhaltsleistung durch den Ehegatten mindestens in der Dauer eines Jahres vor dem Tod.