Die Pflichtversicherungsmonate des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung zählen nicht auf die 90 Monate der Ausübung einer Erwerbstätigkeit iSd § 255 Abs 2 ASVG.
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Ein Versicherter erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 61 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Fassader und 27 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Maurer. Strittig war das Vorliegen des Berufsschutzes. Geltend gemacht wurden 5 weitere "Pflichtversicherungsmonate-Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung" und damit das Vorliegen von mehr als 90 Monaten.