Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vom Vater der Lebensgefährtin des Sohnes kann ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht erwartet werden, dass er im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste leistet, es besteht auch keine familiäre Beistandspflicht.