Gegen die Bestimmung des § 131 Abs 4 ASVG, dass Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen die Bestimmung des § 131 Abs 4 ASVG, dass Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.