Hat der Vorstand einer GmbH nach einer Häufung von Arbeitsunfällen, den Betriebsleiter zwar damit beauftragt hat, "das Problem der Arbeitsunfälle zu beseitigen", danach aber zwei Jahre lang bis zum gegenständlichen Unfall nichts mehr unternommen, obwohl ihm in der Folge kein Bericht über eine Erfüllung der Vorgaben der Sicherheitsfachkraft und des Arbeitsinspektorats, insbesondere nicht einmal eine Risiko- und Gefahrenanalyse, vorgelegt wurde, ist von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden (auch) der Organe der Gesamtrechtsvorgängerin der GmbH auszugehen, das sie sich als juristische Person anrechnen lassen muss.