Die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG ist zu verneinen, wenn die Erbringung der Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereichs (§ 4 Abs 4 Z 1 ASVG), sondern im privaten Bereich erfolgt.