Sind von einem Erwerbstätigen laufend niedrig qualifizierte (Dienst)Leistungen zu erbringen, liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, mag er sich auch eines eigenen Betriebsmittels (KFZ) bedienen, wenn er über keine unternehmerische Struktur, sondern letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft verfügt.