Übt ein Beschäftigter eine durchschnittlich qualifizierte Tätigkeit aus und lassen sich insgesamt keine außergewöhnlichen (unternehmerähnlichen) Dispositionsmöglichkeiten erkennen, die es rechtfertigen könnten, den in die betriebliche Organisation Eingebundenen dennoch als persönlich unabhängigen freien Dienstnehmer anzusehen, zumal eine "auf dem Papier" eingeräumte Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung nicht ausgeübt wurde, liegt persönliche Abhängigkeit vor.