Ein begünstigter Behinderter betreute in den zwei Monaten vor seiner Entlassung die ihm übertragenen Gebiete nicht ordentlich und besuchte nicht einmal die Hälfte der Kunden, obwohl ihm dies zeitlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, kontrollierte die Reinigungsleistungen unzureichend und es verschlechterte sich das Betriebsergebnis wie bei dem davor vom Arbeitnehmer betreuten Hotelbereich massiv. Da die Berechtigung der Entlassung auch bei behinderten Personen nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts zu beurteilen sind und die Arbeitgeberin damit rechnen musste, dass der in vielen Bereichen selbstständig als leitender Angestellter (Personalaufnahme, Kündigung, Personaleinteilung, Kundenbetreuung) agierende Arbeitnehmer ihre Interessen nicht entsprechend wahrnimmt, war die Entlassung aufgrund des Vertrauensverlustes gerechtfertigt.