Ein Helpdesk-Mitarbeiter eines Ministeriums erhielt Honorare in einer Höhe, dass diese auf ein Jahr zusammengerechnet und durch 14 dividiert das Kollektivvertrags-(KV-)Monatsgehalt nicht unterschritten. Der OGH entschied in diesem Fall: Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare" und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem KV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieses KV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. Ist das Honorareinkommen bei Umlegung auf vierzehn Gehälter immer noch höher als das Durchschnittseinkommen in der in Frage kommenden Verwendungsgruppe gewesen, besteht kein Anspruch auf Nachzahlung des dreizehnten und vierzehnten Monatsbezuges. Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung beim Arbeitskräfteüberlasser führt hinsichtlich der Geltung des KV zu keinem anderen Ergebnis.