Eine Sekretärin, in deren Arbeitsvertrag stand, dass für sie kein Kollektivvertrag (KV) gelte, arbeitete für einen Arbeitgeber, der von der Wirtschaftskammer der Fachgruppe Immobilien- und Vermögenstreuhänder zugeordnet war und den Berufszweigen der Bauträger, Immobilienmakler und Immobilienverwalter angehörte, allerdings letzteres Gewerbe nie ausübte. Da der KV Immobilienverwalter fachlich für alle Mitgliedsbetriebe gilt, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören, war er für die Sekretärin anwendbar und sie erhielt die danach zustehenden Sonderzahlungen. Der OGH entschied, dass eine sich grundsätzlich am Text des KV orientierende Auslegung dazu führt, dass vom fachlichen Geltungsbereich des KV Immobilienverwalter alle Mitgliedsbetriebe umfasst sind, die der Berufsgruppe der Immobilienverwalter angehören.