Nur durch eine erfolgreiche Rehabilitation wird das Verweisungsfeld erweitert.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Kellnerlehre, von 2008 bis 2010 absolvierte er eine von der Pensionsversicherungsanstalt finanzierte Umschulung zum technischen Zeichner mit Lehrabschlussprüfung. Diese Tätigkeit übte er nie aus, ohne Gefährdung seiner Gesundheit kann er die Tätigkeit als technischer Zeichner nicht ausüben.